aktuelle Vereinssatzung

allgemeine Informationen zum Verein Bundesverband Natürlich Lernen! e.V.
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ToMaCoR
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aktuelle Vereinssatzung

Beitrag von ToMaCoR »

Lernen ist Leben – Bundesverband Natürlich Lernen! e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die Satzung des Lernen ist Leben – Bundesverband Natürlich Lernen! e. V. (BVNL! e. V.) vom 14.11.2005 wird in ihrer neugefassten Form durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  2. Der BVNL! e. V. hat seinen Sitz in 13189 Berlin Pankow, Berliner Straße 100.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der BVNL! e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der BVNL! e.V. ist ein Zusammenschluss von Initiativen, Verbänden und Einzelpersonen mit der Zielsetzung, in Deutschland zu mehr Vielfalt im Bildungswesen zu gelangen. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit auf der Förderung subsidiärer, demokratischer Bildungsformen. sowie
  3. dem natürlichen, selbstbestimmten Lernen in partnerschaftlichen, sozialen Zusammenhängen.
  4. Maßgabe dabei sind die Menschenrechte, wie in der UN-Konvention beschlossen. Der Verein trägt somit unmittelbar zur Förderung der Volksbildung bei. Zu diesem Zweck
    • vernetzt sich der BVNL! e. V. mit anderen Organisationen, Initiativen und Einzelpersonen, welche gleiche Ziele verfolgen,
    • betreibt der BVNL! e. V. Öffentlichkeitsarbeit in Schrift, Wort und Bild, durch Teilnahme an bzw. Organisation von Vortragsveranstaltungen und Kongressen sowie auf allen dem Thema angemessenen Wegen,
    • erstellt der BVNL! e. V. Dokumentationen über den Stand von Bildung und Erziehung im Bereich der BRD sowie im internationalen Vergleich,
    • arbeitet der BVNL e. V. mit nationalen und internationalen Organisationen zusammen,
    • engagiert sich der BVNL e. V. für den Dialog mit staatlichen Behörden und Organen und kooperiert mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Bildung, Schulaufsicht, Familie, Jugend oder Erziehung befasst sind,
    • bemüht sich der BVNL! e. V. um öffentliche Fördermittel zur Finanzierung größerer Vorhaben und Projekte im Sinne des Vereinszwecks und
    • berät der BVNL! e. V. Mitglieder und Mitgliedsorganisationen über das Bildungsangebot in Deutschland.
  5. Der BVNL! e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des BVNL! e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnis‐mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des BVNL! e. V. kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Jede juristische und jede natürliche Person hat eine Stimme. Der Verein besitzt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder:
  • Ordentliche Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit unterstützen.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützt.
  • Die Ehrenmitgliedschaft gilt für natürliche Personen. Im schriftlichen Antrag muss neben einer aussagekräftigen Vorstellung zur Person deren Engagement auch für die Ziele des BVNL! e. V. dokumentiert sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Abgelehnte das Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitglieds.
  2. Der Austritt aus dem BVNL! e. V. ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  3. Ein Mitglied kann aus dem BVNL! e. V. ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen die in § 2 formulierten Vereinszwecke und Grundsätze verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied soll vor der Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, schriftlich gegenüber dem Vorstand oder einem hierzu vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied eine Stellungnahme abzugeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Widerspruch erhoben werden. Über einen eventuell endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss.
§ 5 Beitrag
  1. Von allen ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Aufnahme in den BVNL! e. V. fällig.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung für die für das bereits laufende oder künftige Jahr gezahlten Beiträge.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des BVNL! e. V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Vorstandsmitglieder vertreten den BVNL! e. V. nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Er kann weitere Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereins im Hinblick auf die Umsetzung der Aufgaben und Ziele des BVNL! e. V. Er trägt die Verantwortung für die Arbeit des BVNL e. V. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  • die laufenden Geschäfte des Vereins,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,•die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
  • die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo ein neues Vorstandsmit‐glied gewählt wird. Die Vorstandssitzungen können von allen Vorstandsmitgliedern nach Bedarf und Dringlichkeit einberufen werden, dabei braucht keine Frist bzw. Form eingehalten werden. Es muss keine Tagesordnung vorliegen. Vorstandssitzungen können fernmündlich oder auch schriftlich abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich durch schriftliche oder fernmündliche Stimmabgabe an dem Beschluss beteiligen. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Kommt keine Einigung zustande, wird die Entscheidung in die Mitgliederversammlung verwiesen. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehen, sind vom Verein entsprechend zu erstatten.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des BVNL! e. V. dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes im Auftrag des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  4. Aus Gründen der Vereinfachung und der Kosteneinsparung kann die Einladung zur Mitgliederver‐sammlung über den Rundbrief oder per E-Mail erfolgen.
  5. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Über das Vorliegen dieser Punkte wird die Versammlung zu Beginn informiert. Bei Abstimmungen über Änderungen in der Satzung oder im Vereinszweck müssen der zu ändernde Text in der gegenwärtigen Fassung und der abzustimmende Änderungsvorschlag im Wortlaut in der Ladung enthalten sein. Vereinsmitglieder haben das Recht, weitere Tagesordnungspunkte einzureichen, die behandelt werden müssen, wenn sie bis vor den Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes juristische und jedes natürliche Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
  8. Bei der Beschlussfassung strebt die Mitgliederversammlung einen Konsens an. Kommt dieser nicht zustande, entscheidet bei dennoch durchgeführter Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben hierbei außer Betracht. Ausnahmen hiervon sind in § 12 und § 13 geregelt.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird aus den Anwesenden ein Versammlungsleiter gewählt. Abgestimmt wird offen, so lange nicht ein Fünftel aller stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.
§ 9 Beurkundung
Über den Verlauf der BVNL-Sitzungen sowie der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweils zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Kassenprüfer müssen nicht in irgendeiner Form Mitglied des BVNL! e. V. sein. Aufgabe der Kassen‐prüfer ist die regelmäßige Prüfung der Vereinsfinanzen auf rechnerische Richtigkeit, Einhaltung buchhalterischer und finanzrechtlicher Vorschriften und satzungsgemäßer Verwendung der Mittel. Kassenprüfer können jederzeit, auch unangemeldet, Einsicht in die Buchhaltung verlangen. Die Kassenprüfer erstellen in diesem Fall einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten und die Prüfungsergebnisse. Die Kassenprüfer schlagen die Entlastung des Kassenwarts vor.
§ 11 Änderung der Satzung
  1. Zur Änderung der Satzung ist, wenn kein Konsens erreicht wird, eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist, wenn kein Konsens erreicht wird, eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des BVNL! e. V. kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit‐gliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (sofern kein Konsens erreicht wird) beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das vorhandene Vermögen ist nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken nur im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der BVNL! e. V. aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Dateianhänge
Satzung_BVNL.pdf
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